ESSVERHALTENSSTÖRUNGEN
— Zahnmedizinische Probleme
Im Zusammenhang mit Erbrechen, dem Gebrauch von Abführmitteln und Manglernährung oder stark Zucker- und/oder Säurehaltiger Nahrung und teilweise ungeeigneter Zahnhygiene kommt es bei Essverhaltensstörungen sehr oft zu Erkrankungen der Zähne und des Mund-Rachenraums. Besonders häufig sind Erosionen des Zahnschmelzes, Karies, Parodontose sowie Hals- und Rachenreizungen und gutartige, Vergrösserungen der Speicheldrüsen.
Eine spezialisierte und kompetente Abklärung und Behandlung findet in der Klinik für Zahnerhaltung (Erosions-Sprechstunde) der Zahnmedizinischen Klinik der Universität Bern statt. Für die Sprechstunde ist entweder eine Überweisung durch einen externen Arzt oder die Allgemeine Zahnpoliklinik notwendig. Telefonische Anmeldungen unter 031/632 25 80. Hinweise für die Pflege von Zähnen und Rachenraum finden sich im Merkblatt Zahnpflege. Übernahme von Zahnbehandlungen als Folge von Essverhaltensstörungen durch die Krankenkasse Grundlagen Im KVG Art 31 sowie in dem von den Zahnärzten verwendeten SSO-Atlas Art. 18c wird klar festgehalten, dass die Therapie von Zahnschäden, die durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind, zur Pflichtleistung der Krankenkasse gehört. Unter diese Kategorie fallen auch explizit Essstörungen (Anorexie und Bulimie). Laut dem Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichtes K 4/98 vom 19.10.98 sind nicht nur Behandlungen, welche die Folgen einer Essstörung nach Heilung betreffen, eine Pflichtleistung, sondern auch Massnahmen, die der Behandlung von Zahnschmerzen dienen, die Kaufunktion erhalten oder die eine massive Verschlimmerung verhindern helfen. Entscheidend ist nach Sicht des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, dass die erforderlichen zahnärztlichen Massnahmen klar Folge der schweren Allgemeinerkrankung sind. Vorgehen Es braucht ein ärztliches Zeugnis zuhanden des Vertrauensarztes mit Gesuch um Kostenübernahme und der Bitte, im Falle einer Ablehnung der PatientIn eine rekursfähige Verfügung zuzustellen. In der Praxis hat sich etabliert, sowohl von zahnärztlicher wie auch psychiatrischer Seite ein Zeugnis auszufertigen. Das zahnärztliche Zeugnis sollte klar hervorheben, welche Schädigungen durch die Essstörung bedingt sind und welche nicht, ebenso muss der Kostenvoranschlag für die vorgesehene Behandlung nach Verursachung getrennt erfolgen. | |||||||||


